AGB
- Allgemeines
- Die folgenden Lieferbedingungen regeln sämtliche durch uns angenommenen Aufträge zur Lieferung von Waren und Dienstleistungen.
- Unsere Auftraggeber im Sinne dieser Lieferbedingungen sind Unternehmer.
- Etwaige entgegenstehende oder ergänzende Lieferbedingungen oder
sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei
Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird
ausdrücklich zugestimmt.
- Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend.
- Mit seiner Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber verbindlich ein Vertragsangebot.
- Mit seiner Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber unsere Lieferbedingungen an.
- Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Es gelten
prinzipiell die in den Auftragsbestätigungen genannten Preise und Liefertermine. Bei Lieferung ohne schriftliche
Auftragsbestätigung gilt unsere Rechnung als Auftragsbestätigung.
- Der Auftraggeber hat unsere Auftragsbestätigung sofort auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
- Den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
- Abrufaufträge
- Im beiderseitigen Einverständnis ist eine Vereinbarung über eine Bestellung auf Abruf möglich.
- Bestellungen, die auf Abruf vereinbart sind, werden erst dann ausgeliefert, wenn Sie von dem Auftraggeber abgerufen werden.
- Die Abnahme der auf Abruf bestellten Waren wird mit der Auftragserteilung zugesichert.
- Lieferpflicht/Rücktritt
- Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- oder
Liquiditätsverhältnissen des Auftraggebers ein und wird dadurch unser Anspruch gefährdet oder werden
solche bereits vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, so können wir
die sofortige Zahlung in bar oder Sicherheitsleistung verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen
nicht nach, können wir vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
- Werden wir selbst nur teilweise rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefert, dann können wir
von dem Vertrag unter Ausschluss einer Schadenersatzpflicht zurücktreten.
- Lieferverzug, Liefermengen, Lieferung
- Wir haften dem Auftraggeber bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn
der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung beruht. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung ist unsere Haftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen, sind wir zu Teillieferung berechtigt.
Teillieferungen bedeuten nicht Verzug. Wir sind weiter berechtigt, in einer Warenlieferung
verschiedene Liefertermine zusammenzufassen.
- Unter-/Überlieferungen bis zu 5% sind gestattet. Die gilt nicht bei personenbezogenen Einzelbestellungen.
- Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Auftraggebers verzögert, so lagern
wir die Lieferungen und Leistungen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers ein. In
diesem Fall steht die Anzeige unserer Lieferbereitschaft der Übergabe bzw. der Auslieferung gleich.
- Zahlung
- Der Rechnungsbetrag ist, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit uns
getroffen wurde, innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug zu
zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug.
- Der Auftraggeber hat das Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Auftraggeber kann
ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben
Vertragsverhältnis beruht. Im Falle des Vorliegens von Mängeln steht dem Auftraggeber ein
Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft
bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der
Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung
berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessen Verhältnis zu den Mängeln und
den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere eine Mangelbeseitigung) steht.
- Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir nach Setzen einer
angemessenen Nachfrist berechtigt, auch von anderen nicht ausgeführten Verträgen mit
dem Auftraggeber zurückzutreten. Unsere weiteren Rechte aufgrund Zahlungsverzugs des
Auftraggebers sind hierdurch unberührt.
- Gewährleistung
- Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualität- und Mengenabweichungen zu untersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von
1 Woche nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Versteckte Mängel sind uns
innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
- Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich nach den Bestimmungen des Ökotexstandards 100.
- Wird eine Teillieferung beanstandet, so ist sie ohne Einfluss auf die Erfüllung des Vertrages und für weitere Lieferungen.
- Auch im Falle rechtzeitiger Untersuchung und Mängelrügen verliert der Auftraggeber die
Gewährleistungsansprüche, wenn er die Ware weiterveräußert oder weiterverarbeitet, bevor
eine Einigung zwischen ihm und uns erzielt ist oder bevor wir die angemessene
Möglichkeit zur Besichtigung oder Beweissicherung hatten.
- Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und
für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
- Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, der ordnungsgemäß gerügt worden ist,
leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir sind
berechtigt, die Nacherfüllung unbeschadet § 275 Abs. 2 und 3 BGB zu verweigern, wenn
sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu
machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag
in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung
bzw. Arbeiten steht.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit oder bei einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bzw.
Funktion.
- Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme
durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosem
2. Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
- Die zu dem Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir. Soweit
sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ort als
die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden trägt sie der Auftraggeber; es sei
denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Werden von dem Auftraggeber Pflegeanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den
Waren vorgenommen oder Teile ausgewechselt, so entfällt jegliche Gewährleistung, wenn
der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser
Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
- Bei Materialbereitstellung des Auftraggebers wird keine Garantie
oder Gewährleistung für Haltbarkeit und Verarbeitung des bereit gestellten Materials
übernommen. Ein Umtausch ist ausgeschlossen.
- Eine Gewährleistung besteht nicht für konstruktionsbedingte
Mängel bei Sonderanfertigung, die in der Konstruktionsvorgabe des
Auftraggebers hergestellt worden sind.
- Ebenfalls ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, für Schäden,
die auf natürlichen Verschleiß oder unsachgemäßer Behandlung
zurückzuführen sind sowie für branchenübliche technologisch
begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie für nicht
behebbare, z. B. in der Natur des Stoffes liegende Farbabweichungen.
- Wir geben unseren Auftraggebern keine Garantien im Rechtssinne
ab. Die Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
- Haftungsbeschränkungen
- Wir bzw. unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haften wir jedoch nur
nach den Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen
grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, wenn keiner die in Ziff. 10.1. Satz 2 aufgeführten
Ausnahmefällen vorliegt.
- Die Regelungen der vorstehenden Ziff. 8.1 erstrecken
sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der
Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln,
der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder
aus unerlaubter Handlung. Sie geltend auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach
Ziff. 8.3., die Haftung für Unmöglichkeit Ziff. 8.4.
- Wir haften bei Verzögerungen bzw. Unmöglichkeit der Lieferungen/Leistungen und
fehlenden Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch uns oder
eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen
grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Ziff. 8.3. S.5
aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen wird unsere Haftung
wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der
Leistung auf 10% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf
20% des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche
sind auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zu leisten
ausgeschlossen. Die vorstehenden Grenzen gelten nicht bei Haftung
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bei
Unmöglichkeit bleibt unberührt.
- Verjährung
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung/Leistungen
gleich aus welchem Rechtsgrund beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht in den
Fällen des § 438
Abs. 1 Nr. 1 BGB, 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 BGB oder 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Die im vorstehenden Satz genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
- Die Verjährungsfristen in Ziff. 11.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche
gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen unabhängig von der
Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzsprüche jeder Art
gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für
sie die Verjährungsfrist aus Ziff. 11.1. Satz 1.
- Die Verjährungsfristen nach Ziff. 11.1. und 11.2. gelten mit folgender Maßgabe:
- Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
- Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn wir den Mangel
arglistig verschwiegen haben oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der
Lieferungen/Leistungen übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so
gelten an Stelle der in Ziff. 11.1. genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen,
die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden ohne Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist
gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB.
- Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht
in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit,
bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung
oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
- Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
- Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn,
die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
- Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Begleichung aller
Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wenn der Wert
der
Vorbehaltsware die zu sichernde Forderung aus der laufenden
Geschäftsbeziehung um 20% übersteigt, sind wir zur Freigabe der Vorbehaltsware auf Verlagen des
Auftraggebers verpflichtet.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Waren während des
Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Ware gegen
Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern.
- Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten
von allen Zugriffen Dritter auf die Ware sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der
Ware.
- Sofern der Auftraggeber die Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterveräußert, tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, der
durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten anfällt. Wir nehmen die Abtretung
an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt.
Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber
seinen Zahlungsverpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
- Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte
- Wir behalten uns an allen Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen,
Fotos, Mustern und sonstigen Unterlagen die Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor.
Sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nur mit Zustimmung von
uns an Dritte weitergegeben werden.
- Zession
- Wir sind berechtigt, unsere Forderungen gegenüber dem Auftraggeber
an Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers, abzutreten.
- Die Abtretung der Forderungen des Auftraggebers gegenüber uns
bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
- Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen
des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
- Gerichtsstand ist Glauchau.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Auftrags mit unseren
Auftraggeber einschließlich dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so
wird hier durch die Gültigkeit die üblichen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder
teilweise unwirksamen Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher
Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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