AGB

Lieferbedingungen Firma Wattana GmbH

  • 1. Allgemeines

    • 1.1. Die folgenden Lieferbedingungen regeln sämtliche durch uns angenommenen Aufträge zur Lieferung von Waren und Dienstleistungen.
    • 1.2. Unsere Auftraggeber im Sinne dieser Lieferbedingungen sind Unternehmer.
    • 1.3. Etwaige entgegenstehende oder ergänzende Lieferbedingungen oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
  • 2. Vertragsschluss

    • 2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend.
    • 2.2. Mit seiner Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber verbindlich ein Vertragsangebot.
    • 2.3. Mit seiner Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber unsere Lieferbedingungen an.
    • 2.4. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Es gelten prinzipiell die in den Auftragsbestätigungen genannten Preise und Liefertermine. Bei Lieferung ohne schriftliche Auftragsbestätigung gilt unsere Rechnung als Auftragsbestätigung.
    • 2.5. Der Auftraggeber hat unsere Auftragsbestätigung sofort auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
    • 2.6. Den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
  • 3. Abrufaufträge

    • 3.1. Im beiderseitigen Einverständnis ist eine Vereinbarung über eine Bestellung auf Abruf möglich.
    • 3.2. Bestellungen, die auf Abruf vereinbart sind, werden erst dann ausgeliefert, wenn Sie von dem Auftraggeber abgerufen werden.
    • 3.3. Die Abnahme der auf Abruf bestellten Waren wird mit der Auftragserteilung zugesichert.
  • 4. Lieferpflicht/Rücktritt

    • 4.1. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- oder Liquiditätsverhältnissen des Auftraggebers ein und wird dadurch unser Anspruch gefährdet oder werden solche bereits vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, so können wir die sofortige Zahlung in bar oder Sicherheitsleistung verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, können wir vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
    • 4.2. Werden wir selbst nur teilweise rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefert, dann können wir von dem Vertrag unter Ausschluss einer Schadenersatzpflicht zurücktreten.
  • 5. Lieferverzug, Liefermengen, Lieferung

    • 5.1. Wir haften dem Auftraggeber bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    • 5.2. Sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen, sind wir zu Teillieferung berechtigt. Teillieferungen bedeuten nicht Verzug. Wir sind weiter berechtigt, in einer Warenlieferung verschiedene Liefertermine zusammenzufassen.
    • 5.3. Unter-/Überlieferungen bis zu 5% sind gestattet. Die gilt nicht bei personenbezogenen Einzelbestellungen.
    • 5.4. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Auftraggebers verzögert, so lagern wir die Lieferungen und Leistungen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers ein. In diesem Fall steht die Anzeige unserer Lieferbereitschaft der Übergabe bzw. der Auslieferung gleich.
  • 6. Zahlung

    • 6.1. Der Rechnungsbetrag ist, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit uns getroffen wurde, innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug.
    • 6.2. Der Auftraggeber hat das Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Im Falle des Vorliegens von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere eine Mangelbeseitigung) steht.
    • 6.3. Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, auch von anderen nicht ausgeführten Verträgen mit dem Auftraggeber zurückzutreten. Unsere weiteren Rechte aufgrund Zahlungsverzugs des Auftraggebers sind hierdurch unberührt.
  • 7. Gewährleistung

    • 7.1. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualität- und Mengenabweichungen zu untersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Versteckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
    • 7.2. Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich nach den Bestimmungen des Ökotexstandards 100.
    • 7.3. Wird eine Teillieferung beanstandet, so ist sie ohne Einfluss auf die Erfüllung des Vertrages und für weitere Lieferungen.
    • 7.4. Auch im Falle rechtzeitiger Untersuchung und Mängelrügen verliert der Auftraggeber die Gewährleistungsansprüche, wenn er die Ware weiterveräußert oder weiterverarbeitet, bevor eine Einigung zwischen ihm und uns erzielt ist oder bevor wir die angemessene Möglichkeit zur Besichtigung oder Beweissicherung hatten.
    • 7.5. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
    • 7.6. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, der ordnungsgemäß gerügt worden ist, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung unbeschadet § 275 Abs. 2 und 3 BGB zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
    • 7.7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung bzw. Arbeiten steht.
    • 7.8. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bzw. Funktion.
    • 7.9. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosem 2. Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
    • 7.10. Die zu dem Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir. Soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden trägt sie der Auftraggeber; es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    • 7.11. Werden von dem Auftraggeber Pflegeanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen oder Teile ausgewechselt, so entfällt jegliche Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
    • 7.12. Bei Materialbereitstellung des Auftraggebers wird keine Garantie oder Gewährleistung für Haltbarkeit und Verarbeitung des bereit gestellten Materials übernommen. Ein Umtausch ist ausgeschlossen.
    • 7.13. Eine Gewährleistung besteht nicht für konstruktionsbedingte Mängel bei Sonderanfertigung, die in der Konstruktionsvorgabe des Auftraggebers hergestellt worden sind.
    • 7.14. Ebenfalls ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, für Schäden, die auf natürlichen Verschleiß oder unsachgemäßer Behandlung zurückzuführen sind sowie für branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie für nicht behebbare, z. B. in der Natur des Stoffes liegende Farbabweichungen.
    • 7.15. Wir geben unseren Auftraggebern keine Garantien im Rechtssinne ab. Die Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
  • 8. Haftungsbeschränkungen

    • 8.1. Wir bzw. unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haften wir jedoch nur nach den Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner die in Ziff. 10.1. Satz 2 aufgeführten Ausnahmefällen vorliegt.
    • 8.2. Die Regelungen der vorstehenden Ziff. 8.1. erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie geltend auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziff. 8.3., die Haftung für Unmöglichkeit Ziff. 8.4.
    • 8.3. Wir haften bei Verzögerungen bzw. Unmöglichkeit der Lieferungen/Leistungen und fehlenden Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Ziff. 8.3. S.5 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 10% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 20% des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche sind auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zu leisten ausgeschlossen. Die vorstehenden Grenzen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    • 8.4. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bei Unmöglichkeit bleibt unberührt.
  • 9. Verjährung

    • 9.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung/Leistungen gleich aus welchem Rechtsgrund beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 BGB oder 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
    • 9.2. Die Verjährungsfristen in Ziff. 11.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzsprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist aus Ziff. 11.1. Satz 1.
    • 9.3. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 11.1. und 11.2. gelten mit folgender Maßgabe: a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes. b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen/Leistungen übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten an Stelle der in Ziff. 11.1. genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden ohne Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB. c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
    • 9.4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
    • 9.5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
  • 10. Eigentumsvorbehalt

    • 10.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernde Forderung aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 20% übersteigt, sind wir zur Freigabe der Vorbehaltsware auf Verlagen des Auftraggebers verpflichtet.
    • 10.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Waren während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern.
    • 10.3. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten von allen Zugriffen Dritter auf die Ware sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware.
    • 10.4. Sofern der Auftraggeber die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußert, tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, der durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten anfällt. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  • 11. Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte

    • Wir behalten uns an allen Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Fotos, Mustern und sonstigen Unterlagen die Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nur mit Zustimmung von uns an Dritte weitergegeben werden.
  • 12. Zession

    • 12.1. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen gegenüber dem Auftraggeber an Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers, abzutreten.
    • 12.2. Die Abtretung der Forderungen des Auftraggebers gegenüber uns bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  • 13. Schlussbestimmungen

    • 13.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
    • 13.2. Gerichtsstand ist Glauchau.
    • 13.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Auftrags mit unseren Auftraggeber einschließlich dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hier durch die Gültigkeit die üblichen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksamen Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.