AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Firma WATTANA GmbH

Stand: 01.03.2024

    • 1. Allgemeines

      • 1.1. Die folgenden Lieferbedingungen regeln sämtliche durch die Firma WATTANA GmbH (im Folgenden Verwenderin genannt) angenommenen Aufträge zur Lieferung von Waren und Erfüllung von Dienstleistungen.
      • 1.2. Auftraggeber der Verwenderin im Sinne dieser Lieferbedingungen sind Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
      • 1.3. Etwaige entgegenstehende oder ergänzende Lieferbedingungen oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
    • 2. Vertragsschluss

      • 2.1. Angebote der Verwenderin sind unverbindlich und freibleibend.
      • 2.2. Mit seiner Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber verbindlich ein Vertragsangebot.
      • 2.3. Mit seiner Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die vorliegenden Lieferbedingungen an.
      • 2.4. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Verwenderin zustande. Es gelten prinzipiell die in den Auftragsbestätigungen genannten Preise und Liefertermine. Bei Lieferung ohne schriftliche Auftragsbestätigung gilt die von der Verwenderin ausgestellte Rechnung als Auftragsbestätigung.
      • 2.5. Der Auftraggeber hat die Auftragsbestätigung sofort auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
      • 2.6. Den eigenen Anschriftenwechsel hat der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
    • 3. Abrufaufträge

      • 3.1. Im beiderseitigen Einverständnis ist eine Vereinbarung über eine Bestellung auf Abruf möglich.
      • 3.2. Bestellungen, die auf Abruf vereinbart sind, werden erst dann ausgeliefert, wenn Sie von dem Auftraggeber abgerufen werden.
      • 3.3. Die Abnahme der auf Abruf bestellten Waren wird mit der Auftragserteilung zugesichert.
    • 4. Lieferpflicht/Rücktritt

      • 4.1. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- oder Liquiditätsverhältnissen des Auftraggebers ein und wird dadurch der Anspruch der Verwenderin gefährdet oder werden solche bereits vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, so kann die Verwenderin die sofortige Zahlung in bar oder Sicherheitsleistung verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, kann die Verwenderin vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
      • 4.2. Wird die Verwenderin selbst nur teilweise rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefert, ohne dass dieser Umstand von ihr zu vertreten ist, hat sie die Möglichkeit unter Ausschluss einer Schadensersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird der Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen werden sofort erstattet.
    • 5. Lieferverzug, Liefermengen, Lieferung

      • 5.1. Die Verwenderin haftet dem Auftraggeber bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von der Verwenderin zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
      • 5.2. Sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ist die Verwenderin zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen bedeuten nicht Verzug. Die Verwenderin ist weiter berechtigt, in einer Warenlieferung verschiedene Liefertermine zusammenzufassen.
      • 5.3. Unter-/Überlieferungen bis zu 5% sind gestattet. Die gilt nicht bei personenbezogenen Einzelbestellungen.
      • 5.4. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Auftraggebers verzögert, so lagert die Verwenderin die Lieferungen und Leistungen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers ein. In diesem Fall steht die Anzeige der Lieferbereitschaft der Übergabe bzw. der Auslieferung gleich.
    • 6. Zahlung

      • 6.1. Der Rechnungsbetrag ist, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber automatisch in Zahlungsverzug.
      • 6.2. Der Auftraggeber hat das Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die Verwenderin anerkannt wurden oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung der Verwenderin stehen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Anwendung von § 369 HGB bleibt unberührt. Im Falle des Vorliegens von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere eine Mangelbeseitigung) steht.
      • 6.3. Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so ist die Verwenderin nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, auch von anderen nicht ausgeführten Verträgen mit dem Auftraggeber zurückzutreten. Weitere Rechte aufgrund Zahlungsverzugs des Auftraggebers bleiben hierdurch unberührt.
    • 7. Gewährleistung

      • 7.1. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und der Verwenderin erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind der Verwenderin innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
      • 7.2. Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich nach den Bestimmungen des OEKO-TEX® STANDARD 100.
      • 7.3. Wird eine Teillieferung beanstandet, so ist sie ohne Einfluss auf die Erfüllung des Vertrages und auf weitere Lieferungen.
      • 7.4. Auch im Falle rechtzeitiger Untersuchung und Mängelrügen verliert der Auftraggeber die Gewährleistungsansprüche, wenn er die Ware weiterveräußert oder weiterverarbeitet, bevor eine Einigung zwischen ihm und der Verwenderin erzielt ist oder bevor die angemessene Möglichkeit zur Besichtigung oder Beweissicherung gegeben wurde.
      • 7.5. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
      • 7.6. Soweit ein von der Verwenderin zu vertretender Mangel vorliegt, der ordnungsgemäß gerügt worden ist, leistet die Verwenderin nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Verwenderin ist berechtigt, die Nacherfüllung unbeschadet § 275 Abs. 2 und 3 BGB zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
      • 7.7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung bzw. Arbeiten steht.
      • 7.8. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bzw. Funktion.
      • 7.9. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach erfolglosem 2. Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
      • 7.10. Die zu dem Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt die Verwenderin. Soweit diese sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, trägt sie der Auftraggeber; es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
      • 7.11. Werden von dem Auftraggeber Pflegeanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen oder Teile ausgewechselt, so entfällt jegliche Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
      • 7.12. Bei Materialbereitstellung des Auftraggebers wird keine Garantie oder Gewährleistung für Haltbarkeit und Verarbeitung des bereit gestellten Materials übernommen. Ein Umtausch ist ausgeschlossen.
      • 7.13. Eine Gewährleistung besteht nicht für konstruktionsbedingte Mängel bei Sonderanfertigung, die nach der Konstruktionsvorgabe des Auftraggebers hergestellt worden sind.
      • 7.14. Ebenfalls ist eine Gewährleistung ausgeschlossen für Schäden, die auf natürlichen Verschleiß oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind sowie für branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie für nicht behebbare, z. B. in der Natur des Stoffes liegende Farbabweichungen.
      • 7.15. Die Verwenderin gibt ihren Auftraggebern keine Garantien im Rechtssinne ab. Die Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
    • 8. Haftungsbeschränkungen

      • 8.1. Die Verwenderin bzw. ihre Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet sie jedoch nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In Fällen leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen ist die Haftung der Verwenderin auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
      • 8.2. Die Regelungen der vorstehenden Ziff.8.1. erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziff. 8.3., die Haftung für Unmöglichkeit Ziff. 8.4.
      • 8.3. Die Verwenderin haftet bei Verzögerungen der Lieferung bzw. Unmöglichkeit der Leistung und fehlendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch diese oder einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die vorstehenden Grenzen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
      • 8.4. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bei Unmöglichkeit bleibt unberührt.
    • 9. Verjährung

      • 9.1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme/Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Auftraggeber. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Verkäufer. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
      • 9.2. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
    • 10. Eigentumsvorbehalt

      • 10.1. Die Verwenderin behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernde Forderung aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 20% übersteigt, ist die Verwenderin zur Freigabe der Vorbehaltsware auf Verlagen des Auftraggebers verpflichtet.
      • 10.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren der Verwenderin während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln und gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern.
      • 10.3. Der Auftraggeber hat die Verwenderin unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware zu unterrichten.
      • 10.4. Sofern der Auftraggeber die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußert, tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, der durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten anfällt, an die Verwenderin ab. Diese nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Verwenderin behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
    • 11. Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte

      • 11.1. Die Verwenderin behält sich an allen Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Fotos, Mustern und sonstigen Unterlagen die Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nur mit Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.

      • 12. Geheimhaltung, Datenschutz und Sicherheit

        • 12.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Informationen, die ihm der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Unterlagen, Angaben, Daten sowie sonstige Informationen, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.
        • 12.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur solchen Leistungserbringern, Subunternehmern und Lieferanten Zugang zu vertraulichen Informationen von dem Auftraggeber zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages betraut sind und sich in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet haben. Die Weitergabe der Verpflichtung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Alle von dem Auftraggeber übergebenen Informationen bleiben Eigentum von dem Auftraggeber. Gleiches gilt für Kopien, auch wenn sie vom Auftragnehmer angefertigt werden. Die vom Auftraggeber übergebenen Informationen sind nach Durchführung des Vertrages auf Verlangen von dem Auftraggeber oder spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche vollständig und unaufgefordert an den Auftraggeber zurückzugeben oder nach deren Wahl zu vernichten, es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungspflichten stehen dem entgegen.
        • 12.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz (z. B. Bundesdatenschutzgesetz, Telekommunikationsgesetz) zu beachten sowie ihre Einhaltung zu gewährleisten und zu überwachen. Er hat diese Verpflichtungen allen von ihm mit der Durchführung des Vertrags beauftragten Personen aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung auf das Datengeheimnis. Der Auftragnehmer verpflichtet sich auf Verlangen dem Datenschutzbeauftragten von dem Auftraggeber gegenüber, die Weitergabe dieser Verpflichtung, in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Form nachzuweisen.
        • 12.4 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen des Auftrages und der Weisungen der Auftraggeber. Die Vorschriften zur Auftragsdatenverarbeitung gelten ferner entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen vom Auftragnehmer vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen nach den Datenschutzgesetzen (Anspruch auf Auskunft, Berichtigung, Löschung usw.) sind der Auftraggeber als verantwortliche Stelle zuständig. Die Auftragnehmer gewährleistet im Bereich der auftragsgemäßen Datenverarbeitung einen hinreichenden Datenschutz, um die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und die Richtigkeit der Daten zu gewährleisten und sorgt seinerseits für die Einhaltung der erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zum Datenschutz. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die weisungsgemäße Verarbeitung der Daten und die Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz zu prüfen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zur Auftragskontrolle erforderlichen Informationen zu geben und die notwendigen Zutritts- sowie Einsichts- und Zugriffsrechte zu gewähren. Der Auftraggeber ist berechtigt, im Einzelfall weitere technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz festzulegen.
        • 12.5 Der Zugriff zu Datenbeständen von Mitarbeitern und Kunden wird nur soweit und in dem Umfang eingeräumt, als er zur ordnungsgemäßen Arbeitsabwicklung erforderlich ist.
        • 12.6 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dürfen die überlassenen personenbezogenen Daten vom Auftragnehmer nur weiter gespeichert oder in anderer Form aufbewahrt werden, sofern gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungsfristen die weitere Aufbewahrung fordern. Ansonsten werden Unterlagen mit personenbezogenen Daten entweder der Auftraggeber ausgehändigt oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber von dem Auftragnehmer datenschutzgerecht vernichtet.
        • 12.7 Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich bei allen Anzeichen für einen Verstoß gegen Regelungen der Datenschutzvorschriften oder dieses Abschnittes.
        • 12.8 Der Auftraggeber kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß diesem Abschnitt „Geheimhaltung, Datenschutz und Sicherheit" innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber für alle Schäden, die dem Auftraggeber aus der Verletzung seiner Verpflichtungen erwachsen.
        • 12.9 Die Pflichten aus den Ziffern 12.1 — 12.8 werden von der Beendigung dieser Vereinbarung nicht berührt.
        • 12.10 Der Auftraggeber behält sich vor, im Zusammenhang mit der Bestellung überlassene Daten des Auftragnehmers an andere Gesellschaften für Zwecke der konzernweiten Beschaffung weiterzugeben und diese auch nach Beendigung eines Vertrages im Rahmen geltender Aufbewahrungsregelungen oder für mögliche weitere Bestellungen zu speichern.
      • 13. Werbung / Information

        • 13.1. Übersendung von Werbung/Information (beispielsweise - aber nicht abschließend —in Form von Emails, Newsletter) von dem Auftragnehmer an den Auftraggeber ist nur zulässig nach vorheriger Aufforderung durch den jeweiligen verantwortlichen Mitarbeiter des Auftraggebers..

14. Zession

    • 14.1. Die Verwenderin ist berechtigt, ihre Forderungen gegenüber dem Auftraggeber an Dritte ohne Einwilligung des Auftraggebers abzutreten.
    • 14.2. Die Abtretung der Forderungen des Auftraggebers gegenüber der Verwenderin bedarf ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  • 15. Schlussbestimmungen

    • 15.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
    • 15.2. Gerichtsstand ist Hohenstein-Ernstthal.